Beides ist sehr hilfreich, wenn ein Mensch schwer krank wird und Hilfe benötigt. Der selbständige Ostheimer Priester und Seelsorger Christoph Schmidt informierte über die Erstellung einer Vollmacht und den Unterschied zur notariellen Vollmacht oder gesetzlichen Betreuung:

Es ist sehr sinnvoll, einem anderen vertrauten Menschen eine Vollmacht zu geben. Diesem wird ermöglicht, sich im Namen des Patienten nach dessen Wünschen für ihn einzusetzen. Er vertritt dann den Willen des Kranken gegenüber Dritten, wenn sich dieser nicht mehr äußern kann. So ist eine Vollmacht allein zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht notwendig. Denn nach geltendem Recht sind nicht einmal Eheleute automatisch füreinander bevollmächtigt. Daher sollten neben dem Bereich Gesundheitssorge auch die Themen Aufenthalt, Behörden, Post und Finanzen aufgeführt sein. (Eine notarielle Vollmacht und eine gesetzliche Betreuung ist dagegen nur in besonderen Situationen notwendig.)

Vorsorgen kann man aber auch mit einer Patientenverfügung:
Für den Fall, dass man sich nicht mehr selbst äußern kann, werden hier die persönlichen Wünsche zur medizinischen und pflegerischen Versorgung vorab beschrieben. Diese sind nicht immer leicht zu formulieren, weil wir man sich Gedanken machen muss über eine Situation, die so noch nicht eingetreten ist. Das soll aber keine Angst machen, sagt Seelsorger Christoph Schmidt. Nach seiner Meinung ist es gut, heute nach bestem Wissen und Gewissen eine Patientenverfügung auszufüllen, damit der Arzt eine Richtung der Wünsche erkennt. Sie kann jederzeit widerrufen oder erneuert werden. Solange sich der Kranke einwilligungsfähig selber äußern kann, geht dieser aktuelle Wille dem schriftlichen vor.

Vordrucke für Vollmachten oder eine Patientenverfügung gibt es in vielfältiger Art von verschiedenen Autoren, z.B. auf der Internetseite des Bayrischen Justizministeriums. Kontakt mit Christoph Schmidt kann aufgenommen werden über: www.lichtblickederseele.de